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BEK 2024 111

SchKG-Beschwerde

Schwyz · 2024-06-27 · Deutsch SZ
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SchKG-Beschwerde | Küssnacht unt. SchKG Aufsicht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 B.________, Beschwerdegegner,

E. 2 C.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Küssnacht vom 29. Mai 2024, APD 2024 4);- hat der Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Kantonsgericht Schwyz 2

1. Am 29. Mai 2024 hob der Präsident des Bezirksgerichts Küssnacht als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Zahlungsbefeh- le vom 10. April 2024 in den Betreibungen Nrn. xx und yy des Betreibungs- amts Küssnacht auf (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Mit Eingabe vom

E. 7 Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht sinngemäss Beschwerde ein und ersuchte um eine Frister- streckung von 20 Tagen, um sich zur angefochtenen Verfügung zu äussern (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handle, die nicht erstreckbar sei und die nur in begrün- deten Ausnahmefällen nach Art. 33 Abs. 4 SchKG wiederhergestellt werden könne (KG-act. 2). Am 12. Juni 2024 überwies die Vorinstanz die Akten (KG-act. 3).

2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG); Weiterzugs- und Novenrecht richten sich nach kantonalem Recht (Art. 20a SchKG; Kren Kost- kiewicz, Kommentar SchKG, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Laut § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen resp. Überlegungen nicht aufrechterhalten las- sen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf de- nen seine Kritik beruht (zum Ganzen BEK 2023 151 vom 30. November 2023, E. 2; BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).

Kantonsgericht Schwyz 3 Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf das Erfordernis von Anträgen und einer Begründung der Beschwerde hin. Die Beschwerde enthält jedoch weder Anträge in der Sache noch eine Begründung, inwiefern der an- gefochtene Entscheid fehlerhaft sei. Ausserdem sind gesetzliche Fristen wie die Beschwerdefristen im SchKG nicht erstreckbar (Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019, E. 3.1), wes- halb dem Begehren der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung nicht ent- sprochen werden kann. Eine ungenügende Begründung einer SchKG- Beschwerde stellt auch keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG dar (BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019, E. 3.1). Ange- sichts dessen ist mangels Anträgen und wegen Fehlens einer Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, die Aufsichts- behörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wieder- herstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Die Wiederherstellung einer Frist ist gemäss dieser Bestimmung im SchKG an ein absolut unverschuldetes Hindernis geknüpft. Demzufolge ist ein Restitutions- gesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheis- sen. Als unverschuldetes Hindernis gelten Unfall, schwere plötzliche Erkran- kung, Militärdienst, Übermittlungsfehler sowie falsche Rechtsauskunft der zu- ständigen Behörde. Als verschuldete Fristversäumnisse werden gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung die dauernde Abwesenheit ohne Bekannt- gabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung, Arbeitsüber- lastung sowie fehlerhafte Fristberechnung erachtet (Nordmann/Oneyser, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und

Kantonsgericht Schwyz 4 Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10 ff., mit Hinweisen u.a. auf BGE 102 V 242 E. 2b; 112 V 255; BGer 5A_383/2012 E. 2.2; 103 V 157 E. 3). Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 7. Juni 2024 nicht vor, dass ein unverschuldetes Hindernis vorliege oder vorgelegen habe, das sie davon abhalte resp. abgehalten habe, innert gesetzlicher Frist eine begründe- te Beschwerde einzureichen. Weshalb sie mehr Zeit für die Beschwerde brau- che, bleibt unbegründet. Sollte der Antrag auf Fristerstreckung sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch darstellen, ist dieses mithin abzuweisen, zumal die Beschwerdeführerin verfahrensleitend auf die Bestimmung von Art. 33 Abs. 4 SchKG hingewiesen wurde (KG-act. 2), in der Folge aber keine diesbezügliche Erklärung erfolgte.

4. Zusammenfassend ist mangels Anträgen und wegen Fehlens einer Be- gründung auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Gesuch um Fristwie- derherstellung abzuweisen. Über Nichteintreten und Zwischenfragen, mithin auch über das Fristwieder- herstellungsgesuch, kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 JG; BEK 2020 141 E. 3). Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädi- gungsfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

Dispositiv
  1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil- sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  5. Zufertigung an die A.________ GmbH (1/R), das B.________ (1/R), den Rechtsvertreter der C.________ AG (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 27. Juni 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 27. Juni 2024 BEK 2024 111 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, a.o. Gerichtsschreiberin Flavia Bisig. In Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen

1. B.________, Beschwerdegegner,

2. C.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Küssnacht vom 29. Mai 2024, APD 2024 4);- hat der Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Kantonsgericht Schwyz 2

1. Am 29. Mai 2024 hob der Präsident des Bezirksgerichts Küssnacht als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Zahlungsbefeh- le vom 10. April 2024 in den Betreibungen Nrn. xx und yy des Betreibungs- amts Küssnacht auf (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Mit Eingabe vom

7. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht sinngemäss Beschwerde ein und ersuchte um eine Frister- streckung von 20 Tagen, um sich zur angefochtenen Verfügung zu äussern (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handle, die nicht erstreckbar sei und die nur in begrün- deten Ausnahmefällen nach Art. 33 Abs. 4 SchKG wiederhergestellt werden könne (KG-act. 2). Am 12. Juni 2024 überwies die Vorinstanz die Akten (KG-act. 3).

2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG); Weiterzugs- und Novenrecht richten sich nach kantonalem Recht (Art. 20a SchKG; Kren Kost- kiewicz, Kommentar SchKG, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Laut § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen resp. Überlegungen nicht aufrechterhalten las- sen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf de- nen seine Kritik beruht (zum Ganzen BEK 2023 151 vom 30. November 2023, E. 2; BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).

Kantonsgericht Schwyz 3 Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf das Erfordernis von Anträgen und einer Begründung der Beschwerde hin. Die Beschwerde enthält jedoch weder Anträge in der Sache noch eine Begründung, inwiefern der an- gefochtene Entscheid fehlerhaft sei. Ausserdem sind gesetzliche Fristen wie die Beschwerdefristen im SchKG nicht erstreckbar (Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019, E. 3.1), wes- halb dem Begehren der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung nicht ent- sprochen werden kann. Eine ungenügende Begründung einer SchKG- Beschwerde stellt auch keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG dar (BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019, E. 3.1). Ange- sichts dessen ist mangels Anträgen und wegen Fehlens einer Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, die Aufsichts- behörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wieder- herstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Die Wiederherstellung einer Frist ist gemäss dieser Bestimmung im SchKG an ein absolut unverschuldetes Hindernis geknüpft. Demzufolge ist ein Restitutions- gesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheis- sen. Als unverschuldetes Hindernis gelten Unfall, schwere plötzliche Erkran- kung, Militärdienst, Übermittlungsfehler sowie falsche Rechtsauskunft der zu- ständigen Behörde. Als verschuldete Fristversäumnisse werden gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung die dauernde Abwesenheit ohne Bekannt- gabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung, Arbeitsüber- lastung sowie fehlerhafte Fristberechnung erachtet (Nordmann/Oneyser, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und

Kantonsgericht Schwyz 4 Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10 ff., mit Hinweisen u.a. auf BGE 102 V 242 E. 2b; 112 V 255; BGer 5A_383/2012 E. 2.2; 103 V 157 E. 3). Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 7. Juni 2024 nicht vor, dass ein unverschuldetes Hindernis vorliege oder vorgelegen habe, das sie davon abhalte resp. abgehalten habe, innert gesetzlicher Frist eine begründe- te Beschwerde einzureichen. Weshalb sie mehr Zeit für die Beschwerde brau- che, bleibt unbegründet. Sollte der Antrag auf Fristerstreckung sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch darstellen, ist dieses mithin abzuweisen, zumal die Beschwerdeführerin verfahrensleitend auf die Bestimmung von Art. 33 Abs. 4 SchKG hingewiesen wurde (KG-act. 2), in der Folge aber keine diesbezügliche Erklärung erfolgte.

4. Zusammenfassend ist mangels Anträgen und wegen Fehlens einer Be- gründung auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Gesuch um Fristwie- derherstellung abzuweisen. Über Nichteintreten und Zwischenfragen, mithin auch über das Fristwieder- herstellungsgesuch, kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 JG; BEK 2020 141 E. 3). Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädi- gungsfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil- sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

5. Zufertigung an die A.________ GmbH (1/R), das B.________ (1/R), den Rechtsvertreter der C.________ AG (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 27. Juni 2024 amu